Gründungsversammlung
Satzung des Fördervereins „Friedenschule Rehnenhof / Wetzgau“ e.V. vom 27.04.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Förderverein führt den Namen " Förderverein Friedensschule Rehnenhof/Wetzgau e.V.“ Im Folgenden "Förderverein" genannt.
- Der Förderverein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ulm eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Der Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der unterrichtlichen und sozialen Arbeit an der „Friedensschule Schwäbisch Gmünd- Rehnenhof/Wetzgau. Die Zielsetzung des Fördervereins wird durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht.
- Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 51ff AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
- Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Fördervereins arbeiten ehrenamtlich. Ehrenamtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Fahrtkosten, die ihnen im Auftrag des Vereins entstehen.
- Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Förderverein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat oder jede juristische Person.
- Schüler des Förderobjekts können bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beitragsfrei außerordentliches Mitglied des Fördervereins werden. Ein außerordentliches Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Beratungsrecht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder unterstützen den Förderverein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit"- in ordnungsgemäßer Weise.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied ist jedoch berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft von Schuleltern erlischt nicht automatisch mit dem Abgang des Schülers/der Schülerin von der Schule, sondern muss ausdrücklich unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Fördervereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Fördervereins Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- 1. Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entlastung des Vorstands, - Wahl des Vorstandes, - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstandberufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Fördervereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 3 Wochen vorher postalisch oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Förderverein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstands - Bericht des Schatzmeisters - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstands - Wahl des Vorstands - Wahl von zwei Kassenprüfer/-innen - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr - Festsetzung der Beiträge, Verabschiedung von Beitragsordnungen - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- 5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Fördervereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. In diesem Fall gilt eine Einladungsfrist von 2 Wochen.
- 6. Der/die Vorsitzende und im Vertretungsfall der/die Stellvertreter/-in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besondere(n) Versammlungsleiter/-in bestimmen.
- 7. Über die Beratung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der/dem Schriftführer ein Protokoll niederzulegen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Protokolle werden per E-Mail an alle Mitglieder verschickt.
- 8. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Geschäftsordnung.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
- Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a. ein/eine Vorsitzende(r) b. ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r) c. ein/eine Schatzmeister(in)
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung (siehe §8 Abs. 8). Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Zur Vorstandssitzung lädt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (in Vertretung) schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Förderverein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Schulleitung gehört nicht dem engeren Vorstand an.
- Der Vorstand verwaltet zusammen mit dem erweiterten Vorstand die Mittel des Fördervereins gemäß den Richtlinien der Geschäftsordnung.
§ 11 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern der Vorstand, bestehend aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/-in, der die Schriftführer/-in sowie den jeweiligen Beisitzer/-innen und Abteilungsleiter/-innen.
- Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins ehrenamtlich gemäß den Richtlinien der Geschäftsordnung.
§ 12 Der Beirat
- Der Vorstand beruft aus den Reihen der Mitglieder und aus Nichtmitgliedern des Fördervereins, die sich um die Förderung der Friedensschule Schwäbisch Gmünd-Rehnenhof / Wetzgau verdient gemacht haben, einen Beirat.
- Ungeachtet von § 10 Abs. 9 kann diesem ein Vertreter der Schulleitung, ein Vertreter des Elternbeirates und ein Vertreter der SMV angehören.
- Der Beirat berät den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Ihm sind die Protokolle der Mitgliederversammlung, der Haushaltsplan, der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters zugänglich zu machen. Sein Rat ist bei wesentlichen Entscheidungen, die an den Vorstand herantreten, einzuholen.
§ 13 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Träger der Friedensschule Rehnenhof / Wetzgau mit der ausdrücklichen Auflage, dieses ausschließlich für die Förderung dieser Schule bzw. der nachfolgenden Schulorganisation im Sinne des in Paragraph 2 zusammengefassten Vereinszwecks zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Auszahlung an die ordentlichen Mitglieder des aufgelösten Vereins ist ausdrücklich untersagt.